Satzung

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung

Der Name des Vereins ist: Move-together. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Odelzhausen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr ist nicht das Kalenderjahr. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

Der Zweck ist die Förderung von selbstorganisierter Kulturarbeit. Förderung von bairischer Heimatkultur, interkulturellem Austausch und transkulturellen Projekten ist das Ziel des Vereins. Der Verein ist Organisator von kulturellen Veranstaltungen und unterstützt andere lokale Kulturveranstaltungen. Die Förderung von lokaler Kultur und Kreativität soll durch personelle und materielle Unterstützung geleistet werden.
Der Verein hat das Ziel, das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Kulturen zu fördern, die Integration von Zugewanderten zu unterstützen, Vorurteile abzubauen und fremdenfeindlichen Tendenzen entgegenzuwirken. Die Veranstaltungen des Vereins geben deshalb neben heimatlicher Kultur auch Kulturen in der Diaspora einen öffentlichen Artikulationsraum. Besonders setzt er sich für den Abbau von gegenseitigen Vorbehalten, Fremdenhass und Gewaltbereitschaft unter Menschen ein. Er befähigt die Menschen Chancen und Möglichkeiten eines transkulturellen Zusammenlebens zu erkennen und zu nutzen. In diesem Sinne unterstützt der Verein vor allem die soziale Selbsthilfe und die kulturelle Selbstorganisation von benachteiligten Menschengruppen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Organe des Vereins (§ 4) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und selbstverantwortlich aus.
  7. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zweck der Förderung des transkulturellen Dialogs mit internationaler Gesinnung oder der Förderung von benachteiligten Menschengruppen (Arbeitslose, Hilfsbedürftige, Flüchtlinge etc.).

II. Mitgliedschaft

§ 4 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Jahresbericht
    • der Sprecherrat (siehe §9)
    • die zwei Vorsitzenden und zwei StellvertreterInnen
    • Kassenwart und Kassenprüfer
    • die Hauptversammlung
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden. Diese zusätzlichen Organe des Vereins können nur für einen Zeitraum von maximal einem Jahr ins Leben gerufen und müssen bei weiterem Bedarf nach diesem Zeitraum erneut durch die Versammlung gewählt werden.

§ 5 Beschlussfassung des Vereins

  1. Die Beschlüsse des gesamten Vereins erfolgen durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Verein ist auf seinen Mitgliederversammlungen unabhängig von der Anzahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Anträge auf Beschlussfassung werden dem Einladungsrundbrief entnommen und sind von den versammlungsleitenden Delegierten in ihrem genauen Wortlaut für den Protokollführer zu formulieren und zur Abstimmung zu bringen. Zeitraum für Anträge ist vom Ende der letzten Versammlung bis zum Tag der nächsten.
  4. Zu allen Beschlussfassungsanträgen müssen Abstimmungen erfolgen.
  5. Die Abstimmungsergebnisse sind in den jeweiligen Ja-, Nein-, Enthaltungsstimmen festzuhalten.
  6. Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht von mindestens einem Mitglied eine geheime Abstimmung gewünscht wird.
  7. Die Personen, die während der Wahl die meisten Stimmen erhalten, sind gewählt. Bei gleichen Stimmenanteilen entscheidet die Stichwahl, wobei es „Kampfabstimmungen“ zu vermeiden gilt, sondern prinzipiell konsensuelle Entscheidungen gesucht werden sollen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben volles und gleiches Stimm- und Antragsrecht.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme auf den Mitgliederversammlungen.
  3. Für die Mitgliedschaft besteht keine Altersbegrenzung.
  4. Jedes Mitglied kann die Übertragung eines Amtes ablehnen oder das Amt nach einer Annahme jederzeit wieder ablegen.
  5. Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  6. Die Mitglieder bestätigen mit der Zahlung von Beiträgen ihre Mitgliedschaft im Verein. Die Zahlung erfolgt jährlich, die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  7. Mindestens 5 Mitglieder haben das Recht eine außerordentliche Sitzung einzufordern. In diesem Fall muss der Vorstand unverzüglich mit der Organisation einer Mitgliederversammlung beginnen.
  8. Die Mitgliederversammlung kann einen einmaligen zweckgebundenen Mitgliedsbeitrag festsetzen.

§ 7 Pflichten der Amtsträger

  1. Alle Amtsträger sind weisungsgebundene Beauftragte.
  2. Sie erhalten ihren weisungsgebundenen Auftrag durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung und unterliegen in all ihren Handlungen deren direkten Weisungen.
  3. Ein weisungsgebundener Auftrag wird von der Versammlung nur zur Erfüllung eines Auftrags vergeben und ist auf andere nicht übertragbar. Er bezieht sich nur auf genau eine Entscheidung der Versammlung.
  4. Die weisungsgebundenen Amtsträger sind zu ihrer Arbeit in der nächsten Mitgliederversammlung zu hören. Nach der Erfüllung des Auftrags fällt das oder die Ämter sofort und unverzüglich an die Mitgliederversammlung zurück und wird dort, falls notwendig erneut vergeben.
  5. Die Amtsträger sind dem Verein jederzeit rechenschaftspflichtig.
  6. Die Amtsträger sind durch einen Beschluss der regulären und außerordentlichen Mitgliederversammlung jederzeit abwählbar.
  7. Alle Verhandlungen und Zusagen der Amtsträger besitzen nur dann Gültigkeit, wenn sie auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  8. Alle Ämter sollen regelmäßig rotieren.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Organe des Vereins bindend.
  2. Die Versammlung ist zuständig für:
    • Abstimmung über die Anträge
    • Wahl und Abwahl von Amtsträgern mit einfacher Mehrheit
    • Bildung von Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen
    • Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit
    • Auflösung des Vereins mit einer 11/12 Mehrheit
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Rundbrief, in der Regel per e-mail. Wenn der Einberunfungsbescheid per e-mail nicht zustellbar ist, erfolgt er postalisch.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand/Sprecherrat einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder dafür sind. Sie kann aber auch vom Vorstand/Sprecherrat selbst einberufen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung verläuft in dieser Reihenfolge:
    • Eröffnung durch die Versammlungsleiter (Vorstand/Sprecherrat)
    • Verlesen des Rechenschaftsberichts des Vorstands
    • Abstimmung über alle anliegenden Anträge
    • Abschließende Diskussion
  6. Über die Mitgliederversammlung muss schriftlich Protokoll geführt werden.

§ 9 Vorstand/Sprecherrat

  1. Der Sprecherrat besteht aus:
    • den zwei Vorsitzenden
    • seinen 2 Stellvertretern
    • dem Kassenwart
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Sprecherrates sind Amtsträger des Vereines und sind an die unter §7 genannten Pflichten für Amtsträger gebunden.
  3. Im Sinne des §26 BGB haben die Vorsitzenden, die Stellvertreter und der Kassenwart jeweils eine Einzelvertretungsmacht.

§ 10 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die wichtigste Mitgliederversammlung und findet nach den unter § 8 genannten Regelungen für eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Wahl des neuen Vorstands/Sprecherrats und des Kassenprüfers findet jährlich statt.

§ 11 Mitgliedschaft

  1. Aufnahme erfolgt durch Ausfüllen der Beitrittserklärung mit Anerkennung des Vereinszwecks, siehe § 2
  2. Ausschluss durch eine 3/4 Mehrheit auf der Mitgliederversammlung
  3. Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Willensäußerung austreten
  4. Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft automatisch